Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
der Lahnau Akustik GmbH, Dr.-Hans-Wilhelmi-Weg
1, 35633 Lahnau
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend
„AGB“ genannt), soweit der Auftraggeber ein Unternehmer, eine juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
ist. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die die Lahnau Akustik GmbH
(nachfolgend „Lahnau Akustik“ genannt) mit ihren Vertragspartner (nachfolgend
auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder
Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen,
Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals
gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden
keine Anwendung, auch wenn Lahnau Akustik ihrer Geltung im Einzelfall nicht
gesondert widerspricht.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und
Schriftform
(1) Ist eine Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so
können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen
einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit
Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Lahnau
Akustik nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur
Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax.
(3) Lahnau Akustik behält sich das Eigentum oder Urheberrecht
an allen von ihr übergebenen und übersandten Unterlagen oder Gegenständen
(Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen,
Modellen, usw.) vor. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen und Gegenstände ohne
ausdrückliche Zustimmung von Lahnau Akustik Dritten nicht zugänglich machen, sie
bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den vereinbarten aufgeführten
Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr-, Zusatz- oder Sonderleistungen werden
gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich
Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie
Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen
Vereinbarung.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder
die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig,
soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Von Lahnau Akustik in Aussicht gestellte Fristen und
Termine für Lieferungen und Leistungen gelten, wenn ausdrücklich eine feste
Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung
vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den
Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem
Transport beauftragten Dritten. Der Beginn der angegebenen Leistungs- bzw.
Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Lahnau Akustik haftet nicht für Unmöglichkeit der
Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder
sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse
(z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, oder die ausbleibende, nicht
richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht
worden sind, sofern Lahnau Akustik diese nicht zu vertreten hat. Sofern solche
Ereignisse Lahnau Akustik die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist,
ist Lahnau Akustik zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von
nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder
verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber
infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten
ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Lahnau Akustik
vom Vertrag zurücktreten.
(3) Lahnau Akustik ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die
Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks
verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist
und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
Kosten entstehen.
(4) Gerät Lahnau Akustik mit einer Lieferung oder Leistung in
Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde,
unmöglich, so ist die Haftung von Lahnau Akustik auf Schadensersatz nach Maßgabe
des § 7 dieser AGB beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von Lahnau Akustik, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Schuldet Lahnau Akustik auch eine Installation, ist
Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an
den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder Lahnau Akustik noch andere Leistungen (z.B. Versand oder
Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe
infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr
von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand
versandbereit ist und Lahnau Akustik dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.
(3) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine
Vertragspartei es verlangt. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung
als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über
die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der
Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so
gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als
erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
§ 6 Sachmängel, Mängelansprüche
(1) Angaben von Lahnau Akustik zum Gegenstand der Lieferung
oder Leistung sowie die Darstellungen desselben sind maßgeblich, soweit nicht
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue
Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die
aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind
zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht
beeinträchtigen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung
oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(4) Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Bei einem Werkvertrag findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der
Kunde hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes dieses unverzüglich auf
seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und uns festgestellte Mängel sowie
verdeckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb einer
Frist von 7 Tagen, schriftlich anzuzeigen.
(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Lahnau Akustik,
kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz
verlangen.
(6) Die Mängelansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber ohne
Zustimmung von Lahnau Akustik den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte
ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar
erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung
entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz
(1) Die Haftung von Lahnau Akustik auf Schadensersatz, gleich
aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter
oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf
ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) Lahnau Akustik haftet nicht im Falle einfacher
Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist
eine solche, auf die der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf.
Vertragswesentlich sind z.B. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und
Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie
Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße
Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib
oder Leben von Personal des Auftraggebers bezwecken.
(3) Soweit Lahnau Akustik gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf
Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Lahnau
Akustik bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung
vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte
voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln
des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden
bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu
erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die
Ersatzpflicht von Lahnau Akustik für Sachschäden und daraus resultierende
weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von € 1,25 Mio. je Schadensfall,
maximal für zwei Versicherungsfälle pro Jahr (entsprechend der derzeitigen
Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung) begrenzt, auch wenn es sich
um Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Auf Verlangen
übersendet Lahnau Akustik an den Auftraggeber eine Kopie der
Versicherungspolice. Im Falle einer Leistungsfreiheit des Versicherers, welche
auf einer Obliegenheitsverletzung von Lahnau Akustik beruht, verpflichtet sich
Lahnau Akustik, gegenüber dem Auftraggeber bis zur Höhe der Deckungssumme aus
eigenen Mitteln einzustehen.
(5) Haftungsausschlüsse und - beschränkungen gelten in
gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen von Lahnau Akustik.
(6) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die
Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft
(1) Lahnau Akustik behält sich das Eigentum an den
Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Geschäftsverhältnis
vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist Lahnau Akustik
berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In dieser Zurücknahme liegt ein
Rücktritt vom Vertrag. Lahnau Akustik ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes
zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand
pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese
auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Lahnau Akustik jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Lahnau Akustik, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Lahnau Akustik verpflichtet sich jedoch,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes
durch den Auftraggeber wird stets für Lahnau Akustik vorgenommen. Wird der
Liefergegenstand mit anderen, Lahnau Akustik nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwirbt Lahnau Akustik das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen, Lahnau Akustik
nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Lahnau Akustik
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die
Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Auftraggeber Lahnau Akustik anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
Lahnau Akustik.
(6) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen ab, die durch die
Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen.
(7) Lahnau Akustik verpflichtet sich, die ihr zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Lahnau
Akustik.
(8) Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist Lahnau Akustik
berechtigt, vom Auftraggeber zum Zwecke der Besicherung der Zahlungsansprüche
die Übergabe einer dem deutschen Recht unterliegenden unbefristeten,
selbstschuldnerischen Erfüllungsbürgschaft eines Kreditinstituts, das in der EU
zugelassen ist, zu verlangen.
§ 9 Gerichtsstand, Rechstwahl, Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Lahnau Akustik;
wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu
verklagen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken
enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen
Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen
Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie
die Regelungslücke gekannt hätten.
Lahnau Akustik GmbH,
Dr.-Hans Wilhelmi-Weg 1, D-35633 Lahnau – Stand
06/2010
AGB's 

